Wird die Frage bejaht, ist über das nachträgliche Baugesuch und eine allfällige Wiederherstellung zu entscheiden; wird sie verneint, ist auf eine Wiederherstellungsverfügung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – eine Störung der öffentlichen Ordnung vorbehalten (Art. 1b Abs. 3 BauG) – mangels formeller Rechtswidrigkeit der Baute oder der Nutzung zu verzichten. Auch dies muss in einer anfechtbaren Verfügung festgehalten bzw. entschieden werden. 4. Rechtsverweigerungsbeschwerde bzgl. der Parzelle Nr. I.________