b) Anders liegen die Dinge, wenn ein Wiederherstellungsverfahren bereits eingeleitet und ein nachträgliches Baugesuch – allenfalls nur vorsorglich – eingereicht worden ist. In solchen Fällen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mangels schutzwürdigen Interesses bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter kein Feststellungsentscheid nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD erwirkt werden.10 In einem laufenden Wiederherstellungsverfahren ist die Frage der Baubewilligungspflicht daher in diesem Verfahren von der Gemeinde zu klären. Wird die Frage bejaht, ist über das nachträgliche Baugesuch und eine allfällige Wiederherstellung zu entscheiden;