a) Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann darüber der Entscheid des Regierungsstatthalteramts verlangt werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Dessen Feststellungsentscheid kann mit Beschwerde angefochten werden. Erwächst er in Rechtskraft, kann er von den am Verfahren Beteiligten in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.8 Dieses Verfahren soll vor allem den Gemeinden die Möglichkeit geben, sich rechtlich abzusichern, bevor sie gegenüber Bauwilligen oder Dritten Auskunft über die Baubewilligungspflicht geben oder allenfalls ein Wiederherstellungsverfahren (Art. 46 ff. BauG) einleiten.