c) Nach dem Gesagten präsentierte sich der Gemeinde folgende verfahrensrechtliche Situation: Im Zusammenhang mit dem ersten Rügepunkt war ein nachträgliches Baugesuch hängig. In Bezug auf den zweiten Rügepunkt, namentlich ob mit der «Velo-Box» ein Teil des Autounterstands widerrechtlich zu einem geschlossenen Raum umgebaut worden ist, war umstritten, ob diese Änderung baubewilligungspflichtig ist. Und schliesslich standen betreffend die beiden asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. I.________ die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und auf Erlass eines Benutzungsverbots im Raum.