Bezüglich des zweiten Anzeigepunkts bemerkte die Beschwerdegegnerschaft, dass es sich dabei um einen Fahrradschrank bzw. eine «Velo-Box» handle, die im Jahr 2015 durch die vormalige Eigentümerschaft in die Garage integriert worden sei. Die «Velo-Box» sei 1.25 m breit, 5.03 m lang und deren Höhe entspreche der Raumhöhe des Autounterstands. Die Beschwerdegegnerschaft stellte sich in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 auf den Standpunkt, die «Velo-Box» bedürfe keiner Baubewilligung. Sie verlangte, es sei zu prüfen, ob die Erweiterung des Autounterstands mit der fraglichen «Velo-Box» der Baubewilligungspflicht unterliege.