An erster Stelle rügte die Beschwerdeführerin, der Autounterstand werde nicht mehr dem Zweck entsprechend genutzt. Als zweiten Punkt kritisierte die Beschwerdeführerin, ein Teil des Autounterstands sei widerrechtlich zu einem geschlossenen Raum umgebaut worden und drittens vertrat sie die Meinung, die asphaltierte Fläche vor dem Autounterstand werde widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt. Bezüglich der Parzelle Nr. I.________ brachte die Beschwerdeführerin in der baupolizeilichen Anzeige ebenfalls vor, die asphaltierte Fläche, die oberhalb des Chalets liege, werde widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt.