a) Ausgangspunkt des vorinstanzlichen Baupolizeiverfahrens ist die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin vom 5. September 2019. Sie umreisst den Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin beantragte die Herstellung des rechtmässigen Zustands auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. I.________. Betreffend die Parzelle Nr. K.________ enthielt die baupolizeiliche Anzeige drei Rügepunkte: An erster Stelle rügte die Beschwerdeführerin, der Autounterstand werde nicht mehr dem Zweck entsprechend genutzt.