7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Sigriswil beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. November 2020. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. März 2021 eine Replik ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Januar 2021 festhielt. Die Beschwerdegegnerschaft nahm ihrerseits mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin.