4. Weiter sei es den Grundeigentümern E.________ und G.________ zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche auf den Parzellen Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und I.________ Autos und/oder andere Gegenstände abzustellen oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. 5. Die Anordnungen an die Beschwerdegegner gemäss Ziffern 1 bis 3 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen nach Art. 50 BewD i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 3 BauG im Widerhandlungsfall zu verbinden (Busse bis zu CHF 100'000.00). 6. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).»