«1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei der rechtmässige Zustand auf der Parzelle Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und I.________ wiederherzustellen. 3. Die Wiederherstellung habe sowohl im vollständigen Rückbau sämtlicher nicht bewilligter Elemente im Bereich des als offener Autounterstand bewilligten Neubaus (insbesondere im Rückbau des geschlossenen Raumes) als auch in der vollständigen Räumung sowohl des Materiallagers und der mutmasslichen Werkstatt, als auch der asphaltierten Flächen oberhalb des Chalets und vor dem Autounterstand innert kurzer Frist zu erfolgen. 4. Weiter sei es den Grundeigentümern E.________ und G._