5. Mit Schreiben vom 6. April 2020 ersuchte die Gemeinde den Regierungsstatthalter von Thun, gestützt auf Art. 48 BewD4 festzustellen, ob auf den Parzellen Nr. I.________, Nr. K.________ und Nr. 3670 bewilligungspflichtige Bauten ausgeführt worden sind. Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde das eröffnete Wiederherstellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. K.________ mit Verweis auf die Feststellungen des Regierungsstatthalters im Schreiben vom 5. Mai 2020 ab.