1/11 BVD 120/2021/2 Gemeinde hat den Autounterstand mit Bauentscheid vom 1. September 2006 bewilligt. Im Jahr 2015 liess die damalige Eigentümerschaft einen vorgefertigten «Fahrradschrank» in den Autounterstand einbauen. Das Grundstück Nr. M.________ der Beschwerdeführerin grenzt südostseitig an das Ende des F.________wegs sowie an das Grundstück Nr. I.________ der Beschwerdegegnerschaft.