a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strittige Fassadensanierung der Fassaden Ost, Nord und West weder nach künftigem noch nach geltendem Recht bewilligungsfähig ist. Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde ist im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist – mit Ausnahme der von Amtes wegen vorgenommen Ergänzungen – zu bestätigen.