Zustand erst bei Verzicht auf diese Option verlangt, ist die Anordnung auch im Rahmen der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass ein noch weniger weitgehender Rückbau als der vorliegend Verlangte (in den Zustand gemäss den Plänen vom 7. August 2020) den rechtmässigen Zustand wiederherstellen könnte. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und der Bösgläubigkeit sind die angeordneten Massnahmen für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, selbst wenn diese mit beachtlichen Kosten verbunden sein sollten.