c) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der Wahrung der Vorgaben der Strukturerhaltungszone besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. d) Indem sich die Beschwerdeführerin über die von der Gemeinde im Rahmen des vorzeitigen Baubeginns akzeptierten Pläne vom 7. August 2020 hinwegsetzte und die strittigen Fassaden ohne Bewilligung in starker Abweichung dieser Pläne sanierte, gilt sie im baurechtlichen Sinn als bösgläubig.