46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat sie gemacht, indem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist eine Baueingabe für eine Anpassung der Fassaden entsprechend den Plänen vom 7. August 2020 mit detaillierten Vorgaben zur Umsetzung (grobkörniger Fassadenabrieb möglichst nahe am ursprünglichen Zustand mit Korngrösse von mindesten 10 mm, durchlaufende Fensterbretter, Absetzung der festen Elemente zwischen den Fenstern um mind. 50 mm von der Brüstung, Abhebung dieses Elements in Struktur und Farbe von der Fassade) einzureichen und mit dieser Wiederherstellung innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Bauentscheid zu beginnen sowie innert 180 Tagen damit abzuschliessen (Ziffer 3 der Verfügung).