Insofern kann sie sich nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen, zumal die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 für diese Beispiele aufzeigt, dass entweder kein vergleichbarer Eingriff stattgefunden hat (noch ursprünglicher Zustand/keine Sanierung oder nur Veränderung einzelner Elemente der Fassade), die Veränderung nicht bewilligt wurde oder diese vor Erlass der Gestaltungsrichtlinien aus dem Jahr 2000 und damit nach anderem Massstab beurteilt wurden. Auf diese Ausführungen der Gemeinde hat die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit zur Stellungnahme nicht reagiert und diese damit nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.