10 Abs. 1 KV15 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.16 Massgebend für die fehlende Vereinbarkeit der strittigen Fassadensanierung mit den Vorgaben der Strukturerhaltungszone ist nach dem Gesagten (vgl. E. 5d/e) die erhebliche Abweichung dieser neuen Fassade vom Zustand vor dem Eingriff und der damit verbundene Verlust der prägenden Elemente dieses Gebäudes. Die Beschwerdeführerin führt zwar verschiedene