f) Die Beschwerdeführerin argumentiert anhand der Beispiele anderer Gebäude in der Strukturerhaltungszone nach geltendem Zonenplan und derjenigen nach künftigem Zonenplan, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn die Gemeinde vorliegend nicht erlaube, was bei mindestens einer Liegenschaft in dieser Zone erlaubt worden sei. Der in Art. 8 Abs. 1 BV14 und Art.