Dieser Schluss muss hier erst Recht gelten, wo die Strukturerhaltungszone nach geltendem Zonenplan noch deutlich grösser ist. So kann es nicht sein, dass bei dieser grossen Ausdehnung ein Gebäude an entfernter Stelle, welches in keiner Weise mit dem strittigen Objekt in Zusammenhang zu bringen ist, eine solche Änderung eines charakteristischen Merkmals des strittigen Gebäudes legitimiert.