Auch nach geltendem Recht ist die Ansicht der Gemeinde, wonach in erster Linie der Erhalt des Gebäudes in seiner ursprünglichen Form und weniger die Einpassung in den restlichen Gebäudebestand dieser Zone massgebend ist, rechtlich vertretbar. Damit sind auch die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele von Häusern in der Strukturerhaltungszone E1 nach geltendem Recht nicht von Relevanz. Dieser Schluss muss hier erst Recht gelten, wo die Strukturerhaltungszone nach geltendem Zonenplan noch deutlich grösser ist.