Dieser Charakter hat sich vorliegend – wie ausgeführt – mit der strittigen Fassadensanierung komplett verändert, was diesen Vorgaben widerspricht. Auch dem geltenden Recht lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, welcher die Haltung der Beschwerdeführerin stützen würde, wonach ein Element schon dann nicht mehr prägend und zu erhalten ist, wenn die diesbezüglich vorgenommene Änderung irgendwo in dieser Strukturerhaltungszone zu finden ist. Auch nach geltendem Recht ist die Ansicht der Gemeinde, wonach in erster Linie der Erhalt des Gebäudes in seiner ursprünglichen Form und weniger die Einpassung in den restlichen Gebäudebestand dieser Zone massgebend ist, rechtlich vertretbar.