der Erhalt der charakteristischen Merkmale primär auf die einzelnen Gebäude bezieht, ist auch unter geltendem Recht haltbar. Die Formulierung in Art. 42 Abs. 1 GBR, wonach diese Zone Gebiete mit Überbauungen umfasst, die nach einem ganzheitlichen Konzept entstanden sind und dessen Charakter es zu erhalten gilt, lässt diese Auslegung zu und kann so verstanden werden, dass es auch um den Erhalt des Charakters der einzelnen, quartierprägenden Gebäude oder Überbauungen geht. Dieser Charakter hat sich vorliegend – wie ausgeführt – mit der strittigen Fassadensanierung komplett verändert, was diesen Vorgaben widerspricht.