e) Eine Beurteilung des strittigen Vorhabens unter dem noch geltenden Recht führt zu keinem anderen Ergebnis. Trotz etwas anderer Formulierung der Bestimmungen zur Strukturerhaltungszone und noch deutlich grösserem Perimeter der Strukturerhaltungszone E1 war der Zweck der Strukturerhaltungszone derselbe wie unter neuem Recht. Etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Auslegung der Gemeinde, wonach sich 13 Vgl. Foto in der Beschwerde, Ziff. 4.1. 11/16 BVD 120/2021/28