Aus diesem Grund lässt sich aus den in der Beschwerde aufgeführten Beispielen von Häusern in der Strukturerhaltungszone E1 nach künftigem Recht, welche Elemente der neuen Fassade des strittigen Mehrfamilienhauses aufweisen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Ob das Gebäude der Beschwerdeführerin mit der realisierten Fassadensanierung der ästhetischen Grundnorm der Gemeinde (gute Gesamtwirkung mit der Umgebung gemäss Art. 39 E-GBR) standhält, ist eine andere Frage und vorliegend aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit mit den Vorgaben zur Strukturerhaltungszone irrelevant.