Wenn sich die Gemeinde bzw. deren Fachausschuss bei der Beurteilung daher in Bezug auf die Wahrung der prägenden Merkmale primär auf die Erscheinung des strittigen Gebäudes vor und nach der Sanierung beschränkte und weniger auf die Einordnung des sanierten Gebäudes in die Umgebung bzw. in die entsprechende Strukturerhaltungszone, so ist dies nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund lässt sich aus den in der Beschwerde aufgeführten Beispielen von Häusern in der Strukturerhaltungszone E1 nach künftigem Recht, welche Elemente der neuen Fassade des strittigen Mehrfamilienhauses aufweisen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.