Insgesamt ist die Auslegung der Gemeinde, wonach mit den Strukturerhaltungszonen gemäss Art. 5 E-GBR in erster Linie der ursprüngliche Charakter der einzelnen, für diese Zone typischen Gebäude erhalten werden soll, um so den Bestand zu wahren, rechtlich haltbar. Wenn sich die Gemeinde bzw. deren Fachausschuss bei der Beurteilung daher in Bezug auf die Wahrung der prägenden Merkmale primär auf die Erscheinung des strittigen Gebäudes vor und nach der Sanierung beschränkte und weniger auf die Einordnung des sanierten Gebäudes in die Umgebung bzw. in die entsprechende Strukturerhaltungszone, so ist dies nicht zu beanstanden.