Nach Art. 5 Abs. 5 Lemma 4 E-GBR sind schliesslich bauliche Veränderungen und Erweiterungen im Bereich der Fassaden, Balkone, Dächer, Zugänge und Grünflächen gestattet, wenn sie die Wohnqualität verbessern und dadurch die Gesamtwirkung nicht geschmälert wird. Die Beschwerdeführerin bringt selber nicht vor, dass die strittige Fassadensanierung unter dieser Bestimmung bewilligungsfähig ist. Dies ist auch nicht der Fall: