Es kann nicht von einer Erneuerung oder Entwicklung der typischen, strukturbildenden Merkmale und schon gar nicht von einer Erhaltung dieser Merkmale gesprochen werden. Die strittige Fassadensanierung verstösst damit gegen von Art. 5 Abs. 1 E-GBR und widerspricht den Vorgaben der Strukturerhaltungszone. Da sich die Erhaltung der siedlungstypischen Bauweise der Strukturerhaltungszone E1 im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Lemma 2 E-GBR – der haltbaren Auslegung der Gemeinde folgend – ebenfalls über die einzelnen Bauten dieser Zone definiert, verstösst das Mehrfamilienhaus mit dem komplett neuen Fassadenbild auch gegen diese Bestimmung.