Merkmale der typischen Gebäude dieser Zone (wie das vorliegend strittige Mehrfamilienhaus) erhalten bleiben. Sobald ein Gebäude in der Strukturerhaltungszone seine prägenden Merkmale verliert, widerspricht es daher den Vorgaben dieser Zone gemäss Art. 5 E-GBR. Eine «Erneuerung und Entwicklung der typischen, strukturbildenden Merkmale» (vgl. Art. 5 Abs. 1 E-GBR) bleibt dabei weiterhin möglich, einfach unter Wahrung dieser wichtigen Elemente. Im Vergleich zum Zustand vor der Baueingabe12 haben sich im hier zu beurteilenden Fall die strittigen Fassaden Ost, Nord und Süd (wobei in erster Linie die Fassade Ost als Längsfassade