Prägend für das betreffende Gebiet in diesem Sinne ist nach Auslegung der Gemeinde die Architektur / das Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude dieser Zone. Die «siedlungstypische Bauweise» im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Lemma 2 E-GBR ergibt sich aus dem bisherigen Bestand und dem bisherigen Erscheinungsbild der einzelnen Bauten. Die Haltung der Gemeinde lässt sich schliesslich auch aus den Gemeinderätlichen Richtlinien11 ableiten, welche zwar nicht verbindlichen Charakter haben, aber als Vollzugshilfe bei der Auslegung zu beachten sind. So lässt sich dieser Richtlinie entnehmen (Ziff. 1.1), dass diese Zonen geschaffen wurden, um Siedlungen, die bezüglich Ausrichtung, Form und Gestaltung der