Die Gemeinde verlangt in der Strukturerhaltungszone, dass die prägenden Elemente jedes einzelnen Gebäudes zu erhalten sind. Diese Auslegung ist rechtlich haltbar und im Rahmen der Gemeindeautonomie zu schützen: Bereits aus dem Wort «Strukturerhaltung» lässt sich ableiten, dass es um den Erhalt der bisherigen Struktur von Gebäuden dieser Zone geht. Die Auslegung der Gemeinde mit dem Bezug zum Einzelfall lässt sich zudem mit Art. 5 Abs. 1 E-GBR vereinbaren, welcher u.a. die Erhaltung der typischen, strukturbildenden Merkmale verlangt, welche die einzelnen Gebiete prägen (Art. 5 Abs. 1 E-GBR). Prägend für das betreffende Gebiet in diesem Sinne ist nach Auslegung der Gemeinde die Architektur /