d) Die durch die umstrittene Fassadensanierung vorgenommenen Veränderungen an den Fassaden Ost, Nord und Süd sind hinsichtlich der Einordnung bzw. der Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Strukturerhaltungszone E1 – wie erwähnt (E. 4d) – in erster Linie nach neuem Recht (E-GBR) zu prüfen. Entscheidend ist somit, ob das neue Erscheinungsbild des strittigen Mehrfamilienhauses der Beschwerdeführerin mit dem Zonenzweck der betreffenden Strukturerhaltungszone im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 5 E-GBR vereinbar ist. Die Gemeinde verlangt in der Strukturerhaltungszone, dass die prägenden Elemente jedes einzelnen Gebäudes zu erhalten sind.