Rechtsbegriffen in eigenständigen kommunalen Vorschriften eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde.9 Die kommunalen Behörden dürfen an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche stellen. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue oder geänderte Baute an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.10