c) Der Gemeinde kommt bei der Anwendung der erwähnten Rechtsnormen der Strukturerhaltungszone (vgl. E. 4b/c) ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich bei der Auslegung von unbestimmten 9/16 BVD 120/2021/28