Dabei werde versucht prägende Elemente – wie beispielsweise horizontale / vertikale Bänder (Fenster, Balkone, Aufzüge u.a.), grobe Verputze, besondere Strukturen, Dachformen usw. – zu erhalten und zu übernehmen. Die genannten Beispiele seien nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Bauvorhaben, was die Gemeinde in der Folge bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten Gebäude einzeln begründet.