b) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, die Erhaltung der Struktur der Liegenschaften A.________strasse als Teil des Quartiers und somit der Strukturerhaltungszone liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die optische Erscheinung aus der Bauzeit der 60iger/Anfang 70iger Jahre solle erhalten werden. Die bereits erfolgte Fassadensanierung trage den Vorgaben der Strukturerhaltungszone keine Rechnung (siehe auch Protokolle des Fachausschusses). Der kommunale Fachausschuss kam mit Bericht vom 24. November 2020 in Bezug auf die Ostfassade zu folgendem Schluss: