Strukturerhaltungszone E1 nach aufgelegtem Zonenplan (Ziff. 4.3 und 4.4.2 der Beschwerde) auf, welche ihrer Ansicht nach die vier Elemente zeigen, die bei der strittigen Liegenschaft nicht bewilligt bzw. rückgebaut werden müssen. Insgesamt könne bei mindestens einem Gebäude sowohl der Strukturerhaltungszone E1 nach geltendem Zonenplan als auch der Strukturerhaltungszone E1 nach aufgelegtem Zonenplan für jedes der erwähnten vier Elemente eine gleiche Ausprägung wie bei der Liegenschaft an der A.________strasse festgestellt werden.