Damit genüge es, dass bezüglich der vier verfügten Rückbaudimensionen (grobkörniger Verputz, durchgehende Fensterbrüstungen, abgesetzte Zwischenfensterbereiche, Oberfläche der Zwischenfensterbereiche) mindestens eine Liegenschaft in derselben Zone gefunden werde, bei welcher aufgezeigt werden könne, dass die Ausgestaltung analog zu derjenigen der strittigen Liegenschaft an der A.________strasse sei. In der Folge führt die Beschwerdeführerin ausgewählte Liegenschaften sowohl in der Strukturerhaltungszone E1 nach geltendem Zonenplan (Ziff. 4.2 und 4.4.1/4.4.2 der Beschwerde) als auch Liegenschaften der deutlich kleineren 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 3.