Die Baubewilligungsbehörde könne daher nicht verfügen, dass Eigentümer einer Liegenschaft Elemente an ihrer Liegenschaft rückführen müssten, die an einer anderen Liegenschaft der gleichen Strukturerhaltungszone erkennbar sind. Damit genüge es, dass bezüglich der vier verfügten Rückbaudimensionen (grobkörniger Verputz, durchgehende Fensterbrüstungen, abgesetzte Zwischenfensterbereiche, Oberfläche der Zwischenfensterbereiche) mindestens eine Liegenschaft in derselben Zone gefunden werde, bei welcher aufgezeigt werden könne, dass die Ausgestaltung analog zu derjenigen der strittigen Liegenschaft an der A.________strasse sei.