Würden sich keine strukturbildenden Merkmale finden, die bei jeder Liegenschaft der Zone erkennbar seien, so würde man die Zone nicht als Strukturerhaltungszone bezeichnen können. Im Umkehrschluss müsse für jede Strukturerhaltungszone von der Baubewilligungsbehörde alles erlaubt werden, was bei mindestens einer Liegenschaft der gleichen Strukturerhaltungszone erlaubt worden sei. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung vorliegen. Die Baubewilligungsbehörde könne daher nicht verfügen, dass Eigentümer einer Liegenschaft Elemente an ihrer Liegenschaft rückführen müssten, die an einer anderen Liegenschaft der gleichen Strukturerhaltungszone erkennbar sind.