a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die sanierten Fassaden Ost, Nord und Süd seien mit den Vorgaben der Strukturerhaltungszone E1 vereinbar. Mit Art. 5 E-GBR würden für jede Strukturerhaltungszone induktiv strukturbildende Merkmale definiert, der alle Liegenschaften dieser Strukturerhaltungszone genügen müssten. Würden sich keine strukturbildenden Merkmale finden, die bei jeder Liegenschaft der Zone erkennbar seien, so würde man die Zone nicht als Strukturerhaltungszone bezeichnen können.