Letztlich ist dies jedoch irrelevant, da das Bauvorhaben auch nach geltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (E. 5e). Entsprechend konnte auf eine Sistierung des Verfahrens, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt, verzichtet werden. 5. Vereinbarkeit der Fassadensanierung mit den Vorgaben der Strukturerhaltungszone (materielle Rechtswidrigkeit)