Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die umstrittene Fassadensanierung der Fassaden Ost, Nord und Süd nach neuem Recht (E-GBR) zu prüfen ist. Da das Bauvorhaben nach diesen Bestimmungen nicht bewilligt werden kann (E. 5d), muss die Beschwerdeführerin diese im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs aufgelegten Vorschriften und Zonenplan gegen sich gelten lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann es daher nicht als ausreichend bezeichnet werden, wenn das Bauvorhaben entweder der geltenden oder der künftigen Rechtsordnung entspricht. Letztlich ist dies jedoch irrelevant, da das Bauvorhaben auch nach geltendem Recht nicht bewilligungsfähig ist (E. 5e).