Wohnraumerweiterungen im Bereich Sockelgeschoss, Balkon 1. und 2. OG sind erlaubt. Der Bau eines Windfangs hauseingangsseitig ist erlaubt. Gemäss dem revidierten, aber ebenfalls noch nicht genehmigten Zonenplan umfasst die Strukturerhaltungszone E1 im Vergleich zum geltenden Zonenplan ein deutlich kleineres Gebiet und beschränkt sich neben dem hier umstrittenen Mehrfamilienhaus A.________strasse auf die weiteren Gebäude A.________strasse (nur ungerade Nummern) und die Gebäude J.________strasse (vgl. Auszug aus dem Zonenplan, Beilage 6 der Beschwerde).