f) Schliesslich ist darauf hinzweisen, dass das Baugesuch bezüglich der weiteren, ersuchten Bauvorhaben (insb. auch bezüglich der Fassade West inkl. Balkonerweiterung) nach wie vor hängig ist und die Gemeinde diesbezüglich das Baugesuchsverfahren fortzuführen hat. Entgegen ihren Vorbringen (Ziff. 5.4 der Beschwerde) muss die Beschwerdeführerin daher hinsichtlich der Balkonerweiterung kein neues Baugesuch einreichen. Es steht ihr aber offen, das diesbezüglich noch hängige Baugesuch zurückzuziehen und ein neues, angepasstes Baugesuch einzureichen. 4. Anwendbares Recht, rechtliche Grundlagen