e) Im Übrigen stellt auch der von der Gemeinde mündlich erteilte, vorzeitige Baubeginn nach Art. 35e BauG (entgegen der Vorgabe, die Einsprachefrist abzuwarten) für die Sanierung dieser Fassaden entsprechend den Plänen vom 7. August 2020 keine Baubewilligung dar.6 Da die Beschwerdeführerin nicht nach den Plänen vom 7. August 2020 gebaut hat, kann aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ohnehin nichts mehr abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch (zurecht) nicht auf diese Zustimmung. Die Fassadenänderungen sind somit formell rechtswidrig.