Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, vertritt sie doch in ihrer Beschwerde die Ansicht, diese Fassadensanierung sei bewilligungsfähig, womit sie sich gegen deren mangelnde Bewilligung und damit den implizit verfügten Bauabschlag wehrt. Da sich die strittige Fassadensanierung der Fassaden Ost, Nord und Süd auch materiell als rechtswidrig erweist (vgl. nachfolgend, E. 5), ist es im Sinne einer Klarstellung angezeigt, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen zu ergänzen, indem hinsichtlich der Fassadensanierung dieser Fassaden gemäss Projektänderung vom 4. Dezember 2020 noch explizit der Bauabschlag verfügt wird.