Damit hat sie das (nachträgliche) Baugesuch der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 4. Dezember 2020 klar als nicht bewilligungsfähig beurteilt und diesem damit implizit den Bauabschlag erteilt. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, vertritt sie doch in ihrer Beschwerde die Ansicht, diese Fassadensanierung sei bewilligungsfähig, womit sie sich gegen deren mangelnde Bewilligung und damit den implizit verfügten Bauabschlag wehrt.