Gemeinde hat dieses Baugesuch jedoch in den Erwägungen des Entscheids beurteilt und ist gestützt auf die Einschätzung des Fachausschusses zum Schluss gekommen, dass die bereits erfolgte Fassadensanierung den Vorgaben der Strukturerhaltungszone keine Rechnung trägt. Damit hat sie das (nachträgliche) Baugesuch der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 4. Dezember 2020 klar als nicht bewilligungsfähig beurteilt und diesem damit implizit den Bauabschlag erteilt.